Das Bundesgericht musste sich im Juli 2019 wieder zum Thema Straffreiheit der geringfügigen Menge Cannabis äussern. Anlass war die Oberjugendanwaltschaft Zürich, die meinte, diese gesetzliche Straffreiheit gelte nicht für Jugendliche. Doch der Text im BetmG ist halt klar: Das Bundesgericht bestätigte seine Sichtweise, die es bereits in seinem Urteil von 2017 dargelegt hatte.
Hier möchten wir noch auf einen Punkt hinweisen, der in den Medien leider nicht zur Sprache kam. Das Bundesgericht hält in beiden Entscheiden fest, dass der Konsum einer geringfügigen Menge unter BetmG 19a, Ziffer 2 fällt (leichter Fall bei Übertretungen: Verwarnung, Einstellung des Verfahrens oder Absehen von Strafe).
Sowohl die geringfügige Menge wie auch BetmG 19a, Ziffer 2 wollten (und wollen?) die Strafverfolgungsorgane nie wirklich anwenden. Stattdessen klagen sie über ein unklares Gesetz, das ihnen so schwere Arbeit aufbürde. Doch es wäre so einfach und das Bundesgericht winkt da mit dem Zaunpfahl: Bei Besitz unter 10 Gramm Cannabis müssten sie gar nichts unternehmen, bei Konsum einer geringfügigen Menge müssten sie nicht einmal eine Ordnungsbusse erteilen. Einfach etwas mehr Augenmass und Konzentration der Kräfte auf die wichtigen Probleme!
Hier das gesamte Urteil mit einigen Bemerkungen von uns.
Weitere Infos: www.hanflegal.ch
Verein Legalize it!