Der 19-jährige Christian I. wird ausgebürgert, weil er dem «Ansehen der Schweiz» schadet. Es ist das erste Mal seit 70 Jahren, dass diese Form der Ausbürgerung zu Anwendung kommt. Damit beugen sich die Behörden vorzeitig der SVP, die den Automatismus in der Justiz durchsetzen will.
In der Schweiz sind Ausbürgerungen normal. Der SBB-Mitarbeiter A. aus Angola heiratete 1998 eine Schweizerin aus Hütwangen. Im Rahmen der erleichterten Einbürgerung erhielt er ein paar Jahre später den Schweizer Pass. Die Ehe verlief nicht gut und ging 2007 in die Brüche. Als Scheidungsgrund nannte die Frau die Persönlichkeitsentwicklung ihres Ehepartners, nachdem er einer Freikirche beigetreten war. Der Präsident ihrer Wohngemeinde stellte nach der Trennung eine Anzeige wegen «Scheinehe». A. wurde vom Amt für Migration ausgebürgert. Er ist nicht der einzige. In den letzten zehn Jahren wurde 567 Menschen das Bürgerrecht aberkannt, meist wegen Verdachts auf «Scheinehe» und «falschen Angaben» bei der Einbürgerung.
«Unwürdige Elemente»
Am 10. Mai 2016 eröffnete das Staatssekretariat für Migration ein Verfahren gegen Christian I., um ihm das Schweizer Bürgerrecht zu entziehen. Der Fall von Christian I. stellt ein Novum des Schweizer Regimes im Umgang mit dem Bürgerrecht dar: Zum ersten Mal seit siebzig Jahren wird eine Person wegen «sicherheitspolitischer oder rufschädigender Vergehen gegen die Schweiz» ausgebürgert. Der 19-jährige Doppelbürger mit italienischen Pass ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Eingebürgert wurde Christian I. im Alter von acht Monaten. Der junge Mann gilt in den Medien als «Jihadist». Er soll sich 2015 dem Islamischen Staat angeschlossen haben und im syrischen Bürgerkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sein. Sein gegenwärtiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Gegenüber dem Schweizer Fernsehen sagte der Journalist Kurt Pelda, dass der Mann umgekommen sei.
Zur Zeit des Zweiten Weltkriegs und darüber hinaus galt in der Schweiz das Vollmachtenregime: Mit Bundesratsbeschlüssen wurden NazisympathisantInnen ausgebürgert. Der Oberbefehlshaber der Schweizer Armee während dem Zweiten Weltkrieg und Nationalheilige Henri Guisan forderte die Ausbürgerung von «unwürdigen Elementen», die im Ausland gegen die Schweiz agierten. Der Staat müsse sich damit «vor der ausländischen Infiltration schützen».
Einer der letzten Fälle war G. H.: Der Bürger aus Obwalden war 1939 nach Deutschland ausgereist und dort am Aufbau einer nazistischen Organisation beteiligt. Ein Schweizer Divisionsgericht verurteilte ihn 1944 in Abwesenheit wegen Hochverrats zum Tode, und am 18. Mai 1945 entzogen ihm die Behörden das Schweizer Bürgerrecht. Die Ausbürgerung war ein Mittel zur politischen Säuberung und um sich unerwünschten Personen zu entledigen.
Einbürgerungsverbot für KommunistInnen
Ein Mittel, das dabei sehr viel häufiger zu Anwendung kam (und immer noch kommt), war die Verhinderung der Einbürgerung. In der Zeit des Zweiten Weltkriegs konnte dies für die Verfolgten des Naziregimes tödliche Folgen haben. Achtzig Prozent der abgewiesenen BewerberInnen damals waren zwar mutmassliche Nazis, den Rest bildeten aber KommunistInnen und GewerkschafterInnen.
In Zürich beantragte der FDP-Stadtrat Joachim Hefti 1933 zunächst erfolglos, KommunistInnen generell vom Bürgerrecht auszuschliessen. 1957 wurde schliesslich hinter verschlossenen Türen ein Antrag, der wiederum von der FDP stammte, angenommen, womit «die Aufnahme von aktiven Kommunisten ins Bürgerrecht» prinzipiell abgelehnt wurde. Das Einbürgerungsverbot blieb bis 1966 bestehen. Im Gegensatz zu den KommunistInnen gab es für Nazis nie ein offizielles Einbürgerungsverbot.
Heutzutage können die Behörden den Artikel 48 des Bürgerrechtsgesetzes von 1952 nutzen. Dieser legt fest, dass einer Person das Bürgerrecht entzogen werden kann, wenn ihr Verhalten «den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist».
In Grossbritannien ist diese Praxis schon länger üblich. Seit den Anschlägen von 2005 wurden die Gesetze zur Ausbürgerung mehrfach verschärft. Seit 2006 kann der Innenminister eine Staatsbürgerschaft für nichtig erklären, wenn dies «dem öffentlichen Wohlergehen» diene. Seither wurden mindestens 27 Personen aus Sicherheitsgründen ausgebürgert. Theoretisch würde sich der Entscheid anfechten lassen. Bisher hat nur Hilal A. Beschwerde eingereicht. Er hatte nach seiner Ausbürgerung geklagt, ohne britischen Pass werde er staatenlos. Die britischen Behörden änderten daraufhin das Gesetz kurzerhand. Neu wird Staatenlosigkeit durch Ausbürgerung in Kauf genommen. Hilal A. verlor sein Bürgerrecht 2013 ein zweites Mal.
Justiz aushebeln
Mit der Ausbürgerung von Christian I. entledigt sich die Schweiz ihrer Verantwortung. Christian I. ist in diesem Land aufgewachsen und wurde von dieser Gesellschaft geprägt. Es ist die schweizerische, «abendländische» Kultur, die diesen jungen Mann in den «Jihad» getrieben hat.
Mit der Ausbürgerung kommen die Behörden den Forderungen der antidemokratischen SVP nach. Es ist die Fortsetzung des Prozesses, der zuletzt in der zum Glück verhinderten «Durchsetzungsinitiative» gipfelte, um die Justiz auszuhebeln und unter die Kontrolle des von der SVP dominierten Parlaments zu bringen
SVP-Präsident Toni Brunner forderte Ende letzten Jahres mit einer parlamentarischen Initiative, dass «schweizerisch-ausländischen DoppelbürgerInnen, die in der Schweiz oder im Ausland extremistische Gewalttaten verüben oder an Kampfhandlungen teilnehmen, das Bürgerrecht zwingend aberkannt wird». Man dürfe den Vollzugsbehörden dabei keinen Ermessensspielraum geben. Der Nationalrat hat die Initiative angenommen, im Ständerat wurde sie kürzlich abgelehnt – der Automatismus war einer Gründe für die Ablehnung.
Angesichts dieser Entwicklung erklärt die Tageszeitung «Der Bund» richtig: «Wer mehr als einen Pass besitzt, lebt offenbar ein Stück unsicherer. Das Ausbürgerungsgesetz schafft zwei Kategorien Bürger: einfarbige, denen nichts passieren kann, und bunte, die entsorgbar sind.»